Als im Jahre 1949 der Parlamentarische Rat das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verabschiedete, wurde mit dem Namen „Grundgesetz“ vor allem der vorübergehende Charakter des Verfassungstextes deutlich gemacht. Das Grundgesetz sollte als Provisorium solange gelten, bis die Teilung Deutschlands ein Ende findet. Anschließend sollte es durch eine Verfassung ersetzt werden, die sich die Bürger Deutschlands in freier Selbstbestimmung geben würden. In den 40 Jahren Verfassungspraxis der Bundesrepublik erwies sich das Grundgesetz allerdings als ein Erfolgsmodell, so dass das Bedürfnis einer Neukonstituierung des wiedervereinigten Deutschlands bei weitem nicht das Verlangen nach Kontinuität übersteigen konnte. Das Grundgesetz blieb, abgesehen von einigen geringfügigen Änderungen, in der bewährten Form erhalten. Es etablierte die Bundesrepublik Deutschland als parlamentarische Demokratie, die den Grundsätzen der Sozial- und Rechtsstaatlichkeit folgt. Das Grundgesetz der Bundesrepublik regelt, neben einem umfangreichen Grundrechtsteil, die Zusammenarbeit der insgesamt fünf Verfassungsorgane des Bundes. Dies sind der Bundespräsident, der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und das Bundesverfassungsgericht.
